Beratung an der Seite eines Eigenverwalters
Ebenfalls aus dem US-amerikanischen Recht entlehnt ist die Rechtsfigur des Eigenverwalters, des "debtor in possession". Hier ist der Schuldner sein eigener Insolvenzverwalter.
Problem bei dieser Rechtsfigur in der Insolvenzordnung ist, daß grundsätzlich, und wohl sicher nicht von ungefähr, gegenüber dem Geschäftsinhaber, bzw. Geschäftsführer als Insolvenzverwalter erhebliche Vorbehalte bestehen, weil er es ja in aller Regel ist, der das Unternehmen in den Graben gefahren hat. Es besteht daher in den Köpfen der zuständigen Richter stets die Vorstellung vom Bock, der da zum Gärtner bestellt werden soll. Aus diesem Grund sind auch diese Verfahren sehr selten.
Gerade, wenn das Insolvenzverfahren aber nicht besonders anspruchsvoll ist oder aber mit einem Insolvenzplan beendet werden soll, kann die Anordnung der Eigenverwaltung für den Schuldner von erheblichem Interesse sein, zumal dadurch, auch Kosten gespart werden können.
Freilich wird wohl kaum ein, auch noch so erfahrener Geschäftsmann, in der Lage sein, alle Regelungen zu kennen und zu beherrschen, die ihn in die Lage versetzen würden, in den Augen des Gerichts als geeigneter Eigenverwalter zu erscheinen. Hier werden Sie eine entsprechende Anordnung der Eigenverwaltung nur dadurch durchsetzen können, daß Sie sich einen qualifizierten Berater, der die Regularien des Insolvenzrechts beherrscht, an die Seite holen.
Hierfür steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Walzel ggf. auch zur Verfügung.