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Beratung bei der Insolvenzantragstellung
 
Die Stellung eines Insolvenzantrags ist, zumindest derzeit noch, für Unternehmen sehr einfach. Der einfache Satz eines Geschäftsführers, Einzelunternehmers oder Vorstands "Hiermit stelle ich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. X" und seine Unterschrift reicht definitiv aus, um einen zulässigen Insolvenzeigenantrag zu stellen.
 
Aber die reine Information darüber, daß hier jemand pleite zu sein glaubt reicht dem Insolvenzgericht natürlich nicht aus, um sofort ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können. In Verbraucherinsolvenzverfahren sind die antragstellenden Schuldner schon seit vielen Jahren gezwungen, einen über 30 Seiten umfassenden Vordruck auszufüllen. Für Unternehmer beabsichtigt ein Gesetzentwurf Ähnliches ins Gesetz zu schreiben. Doch selbst wenn die Ausfüllung eines bestimmten Vordrucks nicht vorgeschrieben ist, so bietet es sich doch an, dem Insolvenzgericht bereits durch einen sorgsam vorbereiteten Insolvenzantrag einen Überblick darüber zu verschaffen, wer da warum Insolvenzantrag stellt.
 
Insbesondere dann, wenn noch Arbeitnehmer vorhanden sind oder aber die Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit in Form einer sog. übertragenden Sanierung geplant ist, ist ein solches Vorgehen praktisch unerläßlich.
 
Im Gefolge des Insolvenzantrages treten dann fast immer ein durch das Gericht bestimmter Sachverständiger oder sogar ein vorläufiger Insolvenzverwalter auf den Plan. Diese Personen, die fast immer auch mit dem späteren Insolvenzverwalter identisch sind, haben eine ganz eigene Art zu denken, die dem aktiven Geschäftsführer oft seltsam vorkommen wird. Es ist daher hier eine der wichtigsten Beratungsleistungen der Rechtsanwaltskanzlei Udo Christian Walzel, Sie, als Mandanten, bei Besprechungen mit diesen Personen nicht allein zu lassen, sondern an den Gesprächen teilzunehmen und Ihre Rechte zu wahren, aber auch die Wünsche des Sachverständigen auf Information über Ihr Unternehmen zu erfüllen und auf eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit hinzuwirken.
 
In Einzelfällen wird auch die Begleitung zum Insolvenzgericht zur Insolvenzantragstellung angezeigt sein, um die sofortige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abzusichern und dem zuständigen Richter das Ziel des Insolvenzantrags zu vermitteln.