Beratung im Vorfeld einer Insolvenz für Unternehmer
Nach meiner Erfahrung ist es für Sanierungsversuche im Vorfeld einer Insolvenz fast immer schon zu spät, wenn die Inhaber oder Geschäftsführer von Unternehmen an mich mit dem Wunsch nach einer Beratung herantreten.
Zu spät bedeutet dabei zweierlei: Einerseits ist im Falle von Gesellschaften, bei denen die Haftung auf ein einzuzahlendes Haft-, Stamm- oder Grundkapital beschränkt ist die strikte gesetzliche Aufforderung zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung zu beachten, weil sonst erhebliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Andererseits ist auch in den Fällen, in denen dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht ist, oder bei Unternehmen, die keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen, wie etwa Einzelunternehmen, OHGs oder KGs, bei denen wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, also ein Mensch, ist, zumeist die Manövriermasse in Form von flüssigen finanziellen Mitteln so gering, daß Verhandlungen mit den Gläubigern kaum noch möglich sind.
Dennoch gibt es auch so manchen Fall in meiner beruflichen Praxis, in dem ich aufgrund einer Beratung im Vorfeld einer vom Mandanten schon sicher ins Auge gefaßten Insolvenz, von einer Insolvenzantragstellung abgeraten habe. Zum Teil ließ sich hier eine Schuldenregulierung durch die Hilfe von Angehörigen realisieren, zum Teil konnte der Mandant selbst noch auf noch vorhandenes Privatvermögen zurückgreifen, zum Teil war der Rat, auf ein Insolvenzverfahren zu verzichten, auch nur ein taktisch, zeitlich verzögerter, weil im Moment der beabsichtigten Insolvenz der Zeitpunkt unter anderen Gesichtspunkten, wie insbesondere strafrechtlichen, ausgesprochen ungünstig gewesen wäre. In den letztgenannten Fällen ist Ziel der Beratung dann natürlich nicht die Schuldenregulierung, sondern die Schadensbegrenzung. Irgendwann sollte hier natürlich sehr wohl ein Insolvenzverfahren zur Schuldenregulierung folgen.
Hiervon ganz abgesehen hat es sich in meiner Praxis oft gezeigt, daß den Klienten, die sich wegen einer evtl. Insolvenz beraten ließen, gar nicht klar war, wann Insolvenzreife, insbesondere im Sinne einer Überschuldung des Unternehmens vorlag. Hier mußte zum Teil sehr rasch reagiert werden und, mit Hilfe der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten buchhalterischen Unterlagen, der Zeitpunkt der Überschuldung ermittelt werden.